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Inkrafttreten des Maserschutzgesetzes zum 01.03.2020

Für Menschen in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindertageseinrichtungen gilt ab 01. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag im November 2019 beschlossen. Damit will die Bundesregierung die Impfquote erhöhen und mittelfristig eine Eliminierung der Masern in Deutschland erreichen.

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in die Kindertageseinrichtung oder Schule nachweisen müssen, dass das Kind gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Auch die Beschäftigten aus diesen Einrichtungen, die nach 1970 geboren sind, müssen geimpft sein oder ihre Immunität nachweisen.

Wir haben Ihnen auf den folgenden Seiten die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

  • Für wen gilt die Impfpflicht? (Kinder)

    Kinder, die ab dem 01. März 2020 neu in einer Kindertageseinrichtung, Kinderkrippe, Hort oder FGTS betreut werden:

    • Kinder älter als zwei Jahre: ein vollständiger Masern-Impfschutz muss nachgewiesen werden (zwei Masernschutz-Impfungen).
    • Kinder zwischen einem und zwei Jahren: die erste Masern-Schutzimpfung muss nachgewiesen werden.
    • Kinder unter einem Jahr können ohne Masern-Impfschutz aufgenommen werden. Sie müssen die erste Masern-Schutzimpfung nach dem ersten Lebensjahr des Kindes und die zweite Impfung vor dem zweiten Jahr nachweisen.

    Ausnahmen gibt es nur für Kinder, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (ärztliche Bescheinigung erforderlich) oder für Kinder, die die Masern bereits hatten. Auch in diesem Fall muss die Immunität des Kindes ärztlich bescheinigt werden.

    Kinder, für die der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, dürfen nicht zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung aufgenommen werden!

    Kinder mit laufendem Betreuungsvertrag müssen den vollständigen Impfschutz bis 31.07.2021 nachweisen. Liegt bis dahin kein Nachweis oder medizinisches Attest vor, muss eine Kündigung des Betreuungsplatzes ausgesprochen werden. Zu diesen Schritten sind wir mit Geltung des neuen Masernschutzgesetzes rechtlich verpflichtet.

  • Wie erfolgt der Nachweis über den Impfstatus des Kindes?

    Zum Nachweis der Impfung bestehen zwei Mögchkeiten:

    • Vorlage des gelben Impfbuches in der Kindertageseinrichtung
    • Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Impfstatus

    Kinder, für die der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, dürfen nicht zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung aufgenommen werden!

    Ergibt sich aus dem ärztlichen Attest, dass die Impfung erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt oder vervollständigt werden kann, sind wir verpflichtet, sofort das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Hierzu müssen und dürfen wir Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes übermitteln.

  • Widerspricht die Masernimpfpflicht dem Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz?

    Nein. Wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz nachweist, ist der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bereits durch diesen Nachweis erfüllt. Das gilt auch, wenn das Kind wegen des fehlenden Nachweises über die Masernschutzimpfungen nicht betreut werden kann.

  • Wo finde ich weitere Informationen?

  • Für wen gilt die Impfpflicht? (Beschäftigte)

    Neben den Kindern müssen auch die Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen, die nach 1970 geboren sind, geimpft sein oder ihre Immunität nachweisen.

    Dies gilt auch für Hauswirtschaftskräfte, Reinigungsmitarbeiter, Hausmeister, Praktikanten und Ehrenamtliche.

    Eine Beschäftigung in einer Kindertageseinrichtung kann ab dem 01.03.2020 ohne eine Bescheinigung des vollständigen Masern-Impfschutzes nicht erfolgen.

    Ausnahmen gibt es nur für Beschäftigte, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (ärztliche Bescheinigung erforderlich) oder bei denen die Imunisierung ärztlich bescheinigt werden kann.

    Bereits beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bis zum 31.12.2021 diesen Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber erbringen.